Satzung des RehaVital Düsseldorf e.V.

1. Name und Sitz

(1) Der am 22.Juni.07 in Düsseldorf gegründete Verein führt den Namen „RehaVital Düsseldorf e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(3) Der Verein wird Mitglied des Behinderten-Sportverbandes Nordrheinwestfalen e.V. (BSNW)

2. Zweck

(1) Zweck des Vereins ist es, den Behindertensport als ambulanten Behindertensport (Rehabilitationssport im Rahmen von Sekundär- und Tertiärprävention) und als Breitensport zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Förderung der Eigeninitiative, der Selbständigkeit und der sozialen Integration zu fördern. Ebenso sollen auch im Rahmen der Primärprävention Menschen zum lebenslangen und eigenverantwortlichen Sporttreiben motiviert werden.

(2) Um diesen Zweck zu erreichen, soll jedem Mensch mit Behinderung die Teilnahme am Behindertensport ermöglicht werde.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3. Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977, vom 16.3.1976 (BGBL, I. Nr. 29, Seite 613) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

5. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Es wird empfohlen dies per Einschreiben mit Rückschein zu tun.

(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

(3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:

a) erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

b) Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag

c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens gegenüber anderen Vereinsmitgliedern

d) unehrenhafter Handlungen innerhalb der Vereinskameradschaft.

(4) Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

6. Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe von Jahresbeiträgen, Aufnahmegebühren, außerordentlicher Beiträgen und deren Fälligkeit werden vom Vorstand festgelegt.

(2) Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitrags- oder Umlagepflicht befreit.

7. Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

(2) Mitgliedern, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(4) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

8. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand

Der Verein kann Abteilungen bilden. Rechte und Pflichten der Abteilungen werden in einer Abteilungsordnung vom Vorstand festgelegt.

9. Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

(4) Für außerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen

(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht durch Veröffentlichung in Vereinsaushängekästen und durch Bekanntgabe in den Sportgruppen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

(6) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht der Vorstands

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfung

c) Entlastung des Vorstands

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

(9) Anträge können gestellt werden:

a) von den Mitgliedern

b) vom Vorstand

(10) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederver- sammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

(11) Die Beschlussfassung in Versammlungen erfolgt nur dann in geheimer Abstimmung, soweit die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies ausdrücklich beantragt.

10. Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

dem 1. Vorsitzenden,

dem 2. Vorsitzenden und

dem Kassenwart

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereines und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

(3) Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

(4) Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer, der den Verein bei Geschäften der laufenden Verwaltung vertritt.

(5) Jedes Mitglied des Vorstands kann zur Vorstandssitzung laden. Die Ladung muss mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen. Von dieser Frist kann nur in dringenden Fällen abgewichen werden. Im übrigen ist die Ladung formlos möglich. Jede ordnungsgemäß geladene Sitzung des Vorstands ist beschlussfähig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

(6) Satzungsänderungen, die das Vereinsregister oder das Finanzamt verlangen, kann der Vorstand beschließen, es sei denn es handelt sich um eine Änderung des Vereinszwecks.

(7) Der Vorstand ist zuständig für den Abschluss von Arbeitsverträgen.

(8) Der Vorstand entscheidet über den Haushaltsplan.

(9) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart haben das Recht an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.

11. Protokollierung der Beschlüsse

(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

 

12. Wahlen

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der 1. Vorsitzende wird für die Dauer von 5 Jahren, der 2. Vorsitzende für die Dauer von 4 Jahren und der Kassenwart für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

(2) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Vorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.

(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

13. Kassenprüfung

(1) Der von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte Prüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal für das abgelaufene Vereinsjahr zu erfolgen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

14. Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit der Mehrheit von Zweidritteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen dem städtischen Kinderhilfezentrum, Eulerstr. 46, 40477 Düsseldorf mit der Zweckbestimmung zu, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden darf.

(5) Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

(6) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Vorstehende Satzung wurde am 22.6.07 in Düsseldorf von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.